Wenn Sie nur über geringes Einkommen verfügen und keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben oder diese (noch) nicht eintrittspflichtig ist, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Beratungshilfe.
Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, erhalten Sie einen Beratungshilfeschein. Bei Vorlage dieses Beratungshilfescheins werden Sie von uns kostenlos beraten und außergerichtlich vertreten.
Beratungshilfe können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht (Beratungshilfestelle) beantragen. Die Beratungshilfestellen haben in der Regel vormittags geöffnet. Die Vereinbarung eines Termins ist nicht erforderlich.
Sie müssen dort Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geben und Belege für Ihr Einkommen und Ihre laufenden Zahlungen vorlegen. In der Regel genügen
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Familienverhältnisse (Ehegatte, Kinder)
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Ihr Einkommen und eventuell das Ihres Ehegatten und der Kinder (Lohn/Gehalt, Arbeitslosengeld, Rente, Kindergeld)
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Vermögen (Sparguthaben, Haus-/Grundstückseigentum)
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Wohnverhältnisse (Miete, Nebenkosten, Heizkosten)
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besondere Belastungen (monatliche Raten für Haus, Hausrat, Pkw)
Die Angaben zum Einkommen und den Ausgaben müssen Sie belegen (Lohn-/Gehaltsabrechnung, Renten- oder Arbeitslosengeldbescheid, Mietvertrag oder Kontoauszüge zu den Zahlungen für Miete, Nebenkosten und Raten)
Außerdem müssen Sie angeben, in welcher Angelegenheit Sie Rechtsrat benötigen. Falls vorhanden, sollten Sie auch hierzu Unterlagen vorlegen.
In der Regel erhalten Sie den Beratungshilfeschein sofort, wenn Sie alle Unterlagen vorlegen können und Sie die Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
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